Im Unterschied zum NAG unterstellt der Entwurf die güterrechtlichen Verhältnisse an erster Stelle dem von den Ehegatten gewählten Recht (Art. 50/51 IPRG). Erst wenn die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben, greift die objektive Anknüpfung und danach das gemeinsame Wohnsitz-, subsidiär das gemeinsame Heimatrecht Platz (Art. 52/53 IPRG). Um die Interessen Dritter zu wahren, knüpft Art. 55 IPRG an das im Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsverhältnisses massgebende Wohnsitzrecht des am Geschäft beteiligten Ehegatten an. Die Zuständigkeit für Klagen und Massnahmen betreffend die güterrechtlichen Verhältnisse ist in Art. 49 IPRG geregelt.