Im externen Güterstand gilt der Grundsatz der Wandelbarkeit (Art. 19 Abs. 2 NAG), im internen derjenige der Unwandelbarkeit (Art. 19 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 3 NAG). Diese Artikel sind heute in Verbindung mit Art. 32 NAG auch für Ausländer in der Schweiz anzuwenden. Die ausländischen Ehegatten können nach Art. 20 NAG ihren internen Güterstand dem schweizerischen Recht unterstellen. Das neue IPRG kennt die Unterscheidung zwischen internem und externem Güterstand nicht mehr. Im Unterschied zum NAG unterstellt der Entwurf die güterrechtlichen Verhältnisse an erster Stelle dem von den Ehegatten gewählten Recht (Art. 50/51 IPRG).