8a des SchlT zum neuen Eherecht Gebrauch machen können. Für unverheiratete Personen, die erst nach Inkrafttreten des neuen Eherechts in die Schweiz kommen, wird das neue Recht gelten (vgl. oben Art. 8 Abs. 1 des SchlT zum neuen Eherecht). Der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf das die Kollisionsnorm des Wohnsitzstaats verweist (Art. 35 Abs. 1 IPRG). Es kann jedoch für die Namensbildung eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts getroffen werden (Art. 35 Abs. 2 IPRG). 6. Bei den güterrechtlichen Verhältnissen Ehegatten unterscheidet das NAG zwischen internem und externem Güterstand. Im externen Güterstand gilt der Grundsatz der Wandelbarkeit (Art.