2 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (SR 0.211.213.01) bzw. über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (SR 0.211.213.02) massgebend sind. 5. Für die Namensbildung hält das IPRG im Sinne der bisherigen Praxis am Wohnsitzprinzip fest und unterstellt den Namen einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz dem schweizerischen Recht. Ausländerinnen, die sich schon vor Inkrafttreten des neuen Eherechts in der Schweiz verheiratet haben, werden daher von der Wahlmöglichkeit in Art. 8a des SchlT zum neuen Eherecht Gebrauch machen können.