4. Nach schweizerischem Kollisionsrecht richten sich die persönlichen Wirkungen der Ehe grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben (Art. 46 Abs. 1 IPRG). In der Schweiz bedeutet dies, dass ab 1. Januar 1988 das neue Eherecht anzuwenden ist (vgl. den Art. 8 Abs. 1 SchlT zum neuen Eherecht). Für Klagen oder Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten zuständig (Art. 44 IPRG). Dieser Artikel gilt auch für Unterhaltsklagen zwischen nicht gerichtlich getrennten oder geschiedenen Ehegatten.