43 IPRG - der lediglich den in Art. 54 Abs. 3 BV enthaltenen Grundsatz wiedergibt - in der Schweiz ohne weitere Voraussetzung anerkannt. Falls nach IPRG für die Eheschliessung schweizerisches Recht massgebend ist, so gilt mit Inkrafttreten des neuen Eherechts ab 1. Januar 1988 das neue Eherecht (vgl. Art. 8 Abs. 1 SchlT zum neuen Eherecht): Art. 8 Randtitel und Abs. l C. Familienrecht 1. Eheschliessung, Scheidung und Wirkung der Ehe im allgemeinen, I. Grundsatz Für die Eheschliessung, die Scheidung und die Wirkung der Ehe im allgemeinen gilt das neue Recht, sobald das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 in Kraft getreten ist. 4.