Das NAG hat in Art. 7c an das Heimatrecht jedes Verlobten angeknüpft. Diese Anknüpfung wurde in Art. 42 Abs. 2 IPRG für den Fall übernommen, dass die Ehevoraussetzungen zwar nach ausländischem Heimatrecht, nicht aber nach schweizerischem Recht erfüllt sind. Die Form der Eheschliessung in der Schweiz untersteht wie bisher schweizerischem Recht (Art. 42 Abs. 3 IPRG, vgl. auch Art. 7c Abs. 2 NAG). Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird nach Art. 43 IPRG - der lediglich den in Art. 54 Abs. 3 BV enthaltenen Grundsatz wiedergibt - in der Schweiz ohne weitere Voraussetzung anerkannt.