2 Entstehung und Wirkung eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten und auf Dauer angelegten Sachverhalts oder Rechtsvorgangs richtet sich bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes richtet sich die Wirkung nach neuem Recht. 3. Für die Beurteilung der Eheschliessung von Ausländern in der Schweiz wird - wenn kein Staatsvertrag vorhanden ist - ab 1988 vom schweizerischen IPRG auszugehen sein. Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden wird in Art. 41 IPRG umschrieben. Die materiellen Voraussetzungen der Eheschliessung richten sich grundsätzlich nach schweizerischem Recht (Art. 42 Abs. l IPRG). Das NAG hat in Art.