Ebenso grenzen die Übergangsbestimmungen in den Art. 183 bis 186 IPRG den zeitlichen Geltungsbereich zum noch geltenden BG vom 25. Juni 1891 über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (NAG, SR 211.435.1) ab. Nach Art. 181 Bst. a IPRG wird mit Inkrafttreten des IPRG das NAG aufgehoben. Weiter gilt der Grundsatz der Nichtrückwirkung (vgl. Art. 183 IPRG).