1. Das neue Eherecht vom 5. Oktober 1984 (AS 1986 122 f.) tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Es werden darin die Bestimmungen des ZGB von 1912 über die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, das Ehegüterrecht und das Erbrecht geändert. Voraussichtlich wird im Sommer 1988 auch das BG über das internationale Privatrecht (IPRG, BBl 1983 I 263) in Kraft treten, so dass auf dem Gebiet des Eherechts auch neue Kollisionsnormen gelten werden. 2. Das Verhältnis zwischen dem alten und dem neuen Eherecht regeln die Art. 8 bis 11a des Schlusstitels zum neuen Eherecht. Ebenso grenzen die Übergangsbestimmungen in den Art.