{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-09-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_JAAC-51-24--_1986-09-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000395.pdf?ID=150000395", "Checksum": "9399fa94c087747d0ec3129e74625593"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 22.09.1986 JAAC 51.24 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 22.09.1986 JAAC 51.24 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 22.09.1986 JAAC 51.24 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:52", "Checksum": "a889c92e146fd90cf258fc58bb35267c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 22.09.1986 JAAC 51.24 \r\n\n JAAC 51.24\n\nBundesamt für Justiz, 22. September 1986\n\nIncidences du nouveau droit matrimonial, qui entrera en vigueur en\n1988, sur les étrangers en Suisse.\n\nAuswirkungen des neuen, 1988 in Kraft tretenden Eherechts auf die\nAusländer in der Schweiz.\n\nIncidenze del nuovo diritto matrimoniale che entrerà in vigore nel 1988,\nsugli stranieri in Svizzera.\n\n1. Das neue Eherecht vom 5. Oktober 1984 (AS 1986 122 f.) tritt am 1. Januar\n1988 in Kraft. Es werden darin die Bestimmungen des ZGB von 1912 über\ndie Wirkungen der Ehe im allgemeinen, das Ehegüterrecht und das Erbrecht\ngeändert.\nVoraussichtlich wird im Sommer 1988 auch das BG über das internationale\nPrivatrecht (IPRG, BBl 1983 I 263) in Kraft treten, so dass auf dem Gebiet des\nEherechts auch neue Kollisionsnormen gelten werden.\n2. Das Verhältnis zwischen dem alten und dem neuen Eherecht regeln die\nArt. 8 bis 11a des Schlusstitels zum neuen Eherecht.\nEbenso grenzen die Übergangsbestimmungen in den Art. 183 bis 186 IPRG den\nzeitlichen Geltungsbereich zum noch geltenden BG vom 25. Juni 1891 über die\nzivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (NAG,\nSR 211.435.1) ab. Nach Art. 181 Bst. a IPRG wird mit Inkrafttreten des IPRG\ndas NAG aufgehoben. Weiter gilt der Grundsatz der Nichtrückwirkung (vgl.\nArt. 183 IPRG).\n\n1\nArt. 183 Nichtrückwirkung\nEntstehung und Wirkung eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nabgeschlossenen Sachverhaltes oder Rechtsvorgangs richtet sich nach\nbisherigem Recht.\n2\nEntstehung und Wirkung eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten\nund auf Dauer angelegten Sachverhalts oder Rechtsvorgangs richtet sich bis\nzum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht. Mit dem Inkrafttreten\ndieses Gesetzes richtet sich die Wirkung nach neuem Recht.\n3. Für die Beurteilung der Eheschliessung von Ausländern in der Schweiz\nwird - wenn kein Staatsvertrag vorhanden ist - ab 1988 vom schweizerischen\nIPRG auszugehen sein. Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden\nwird in Art. 41 IPRG umschrieben. Die materiellen Voraussetzungen der\nEheschliessung richten sich grundsätzlich nach schweizerischem Recht (Art. 42\nAbs. l IPRG). Das NAG hat in Art. 7c an das Heimatrecht jedes Verlobten\nangeknüpft. Diese Anknüpfung wurde in Art. 42 Abs. 2 IPRG für den Fall\nübernommen, dass die Ehevoraussetzungen zwar nach ausländischem\nHeimatrecht, nicht aber nach schweizerischem Recht erfüllt sind. Die Form\nder Eheschliessung in der Schweiz untersteht wie bisher schweizerischem\nRecht (Art. 42 Abs. 3 IPRG, vgl. auch Art. 7c Abs. 2 NAG). Eine im Ausland\ngültig geschlossene Ehe wird nach Art. 43 IPRG - der lediglich den in Art. 54\nAbs. 3 BV enthaltenen Grundsatz wiedergibt - in der Schweiz ohne weitere\nVoraussetzung anerkannt.\nFalls nach IPRG für die Eheschliessung schweizerisches Recht massgebend\nist, so gilt mit Inkrafttreten des neuen Eherechts ab 1. Januar 1988 das neue\nEherecht (vgl. Art. 8 Abs. 1 SchlT zum neuen Eherecht):\nArt. 8 Randtitel und Abs. l C. Familienrecht\n1. Eheschliessung, Scheidung und Wirkung der Ehe im allgemeinen, I. Grundsatz\nFür die Eheschliessung, die Scheidung und die Wirkung der Ehe im allgemeinen\ngilt das neue Recht, sobald das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 in Kraft\ngetreten ist.\n4. Nach schweizerischem Kollisionsrecht richten sich die persönlichen\nWirkungen der Ehe grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem die\nEhegatten ihren Wohnsitz haben (Art. 46 Abs. 1 IPRG). In der Schweiz bedeutet\ndies, dass ab 1. Januar 1988 das neue Eherecht anzuwenden ist (vgl. den Art. 8\nAbs. 1 SchlT zum neuen Eherecht).\nFür Klagen oder Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten\nsind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz oder am gewöhnlichen\nAufenthalt eines der Ehegatten zuständig (Art. 44 IPRG). Dieser Artikel\ngilt auch für Unterhaltsklagen zwischen nicht gerichtlich getrennten oder\ngeschiedenen Ehegatten. Die internationale Zuständigkeit bleibt weiterhin\nSache des nationalen Rechts, während für die Fragen der Rechtsanwendung\nund der Vollstreckung die Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973\n\n"}