Zwar werden sie verpflichtet, die zweckgebundenen Mittel nicht nur für die Bekämpfung des Alkoholismus zu verwenden, sondern auch für die Bekämpfung des Suchtmittel-, Betäubungsmittel- und Medikamentenmissbrauchs. Der Anteil der zweckgebundenen Mittel beträgt jedoch bloss 10% der Auszahlungen (nach neuem Recht wären sämtliche Mittel zweckgebunden), und es wird den Kantonen nicht vorgeschrieben, wieviel zweckgebundenes Geld «in die einzelnen Bereiche» fliessen soll. 4. Die fraglichen Vorschriften sind demnach aus dem Erfordernis, Lücken zu füllen, zulässig.