Verordnung geschlossen werden kann. Dass der Bundesrat - auf dem Weg der Lückenfüllung - die Höhe der zweckgebundenen Auszahlungen nach altem Recht und die Verwendung dieser Mittel nach neuem Recht vorschreibt, ist vertretbar. Diese Lösung ist für die Kantone «günstiger», weil sie einen grösseren Ermessensspielraum erhalten. Zwar werden sie verpflichtet, die zweckgebundenen Mittel nicht nur für die Bekämpfung des Alkoholismus zu verwenden, sondern auch für die Bekämpfung des Suchtmittel-, Betäubungsmittel- und Medikamentenmissbrauchs.