zu verwenden, das zum Zeitpunkt der Verwendung gilt. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass die Kantone diese Mittel nach altem Recht eingesetzt hätten, falls die Mittelzuteilung noch unter dem alten Recht erfolgt wäre. Und wenn die Beiträge schon - aufgrund einer Lückenfüllung - nach altem Recht gewährt würden, sei nicht einzusehen, warum nicht auch deren Verwendung nach altem Recht erfolgen sollte. Gerade diese möglichen, unterschiedlichen Standpunkte belegen, dass sich auch hier ein Problem stellt, das eigentlich vom Gesetzgeber hätte gelöst werden müssen, wenn er daran gedacht hätte. Auch hier ist somit wohl eine Lücke vorhanden, die vom Bundesrat mit der in Aussicht genommenen