3 Peter Jäggi, Freiburg 1977, S. 315 ff.). Rechtsetzende wie rechtsanwendende Behörden befinden sich in ihrem Verhältnis zum Gesetzgeber auf einer funktional vergleichbaren Stufe, indem ihnen die Durchsetzung des Gesetzes obliegt. 2.4. Die Regelung, wonach die Reineinnahmen nach altem Recht (zu 50%) an die Kantone ausgeschüttet werden, ist somit aufgrund der Kompetenz des Bundesrates, mit einer Verordnung Lücken zu schliessen, zulässig. 3. Ist eine Vorschrift, wonach die nach altem Recht vorgenommenen Auszahlungen zum Teil nach neuem Recht verwendet werden müssen, zulässig? Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, die «Mittel» seien nach dem Recht