Das wäre aber im Widerspruch insbesondere zu Gerechtigkeitsüberlegungen. 2.3. Wenn der Richter eine planwidrige Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung im Einzelfall beseitigen kann, so darf dies auch der Verordnungsgeber in generell-abstrakter Weise tun. Denn es sind keine Gründe ersichtlich, die ihm verbieten würden, was dem rechtsanwendenden Richter gestattet wird, der nach Art. 1 Abs. 2 ZGB in seiner verfassungskonformen Auslegung (insbesondere Art. 4 BV-konform) wie ein Gesetzgeber zu entscheiden hat (vgl. Fleiner Thomas, Die verfassungsrechtliche Bedeutung von Art. l Abs. 2 ZGB, in: Gedächtnisschrift