Das Bundesgericht lässt die Kriterien der beiden Teilbegriffe derart ineinander fliessen, dass oft nunmehr von «Lücken» oder «Gesetzeslücken» die Rede ist (vgl. BGE 104 Ia 313 und auch die eben erwähnten Entscheide). Obwohl die alte Aufteilung, wie zum Beispiel BGE 107 Ib 98 zeigt, nicht explizit aufgegeben wurde, darf es deshalb als Gebot der Konsequenz angesehen werden, den Einheitsbegriff der Lücke als planwidrige Unvollständigkeit zu übernehmen, es wäre denn, das Bundesgericht wollte auf das Ausfüllen echter Lücken zurückgehen. Das wäre aber im Widerspruch insbesondere zu Gerechtigkeitsüberlegungen.