Auch in den Entscheiden 107 Ib 279, 108 Ia 295 und 108 Ib 139 füllte das Bundesgericht im Ergebnis unechte Lücken, obwohl es in BGE 107 Ib 98 erklärte, es hätte wiederholt präzisiert, dass vom Gesetzesanwender nur echte Lücken geschlossen werden dürfen (S. 107). Das Bundesgericht lässt die Kriterien der beiden Teilbegriffe derart ineinander fliessen, dass oft nunmehr von «Lücken» oder «Gesetzeslücken» die Rede ist (vgl. BGE 104 Ia 313 und auch die eben erwähnten Entscheide).