U. Häfelin (a.a.O., S. 94 ff.) weist nach, dass die bundesgerichtliche Praxis zum Lückenbegriff eine klare Abgrenzung zwischen echten und unechten Lücken zusehends abbaut, indem es auch gewisse Lücken füllt, die eindeutig unecht im Sinne der geläufigen Definition sind. Diese Tendenz hält in der neueren Praxis unvermindert an: Auch in den Entscheiden 107 Ib 279, 108 Ia 295 und 108 Ib 139 füllte das Bundesgericht im Ergebnis unechte Lücken, obwohl es in BGE 107 Ib 98 erklärte, es hätte wiederholt präzisiert, dass vom Gesetzesanwender nur echte Lücken geschlossen werden dürfen (S. 107).