Das Bundesgericht verwendet noch im Entscheid 102 lb 225 neben dem aufgeführten Einheitsbegriff den Ausdruck «unechte Lücke». In BGE 104 Ia 313 deutete es eine Änderung der Praxis zum Lückenbegriff an, indem es offenliess, «welcher Begriff der Lücke zugrunde gelegt wird (echte oder auch unechte Lücke sowie planwidrige Unvollständigkeit … ).» Eine plan- oder systemwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes liegt vor, wenn eine Regelung gemessen an ihrem Sinn und Zweck unvollständig und ergänzungsbedürftig erscheint. Als Massstab gelten «die dem Gesetze zugrundeliegenden Wertungen und Zielvorstellungen» (BGE 102 Ib 225). U. Häfelin (a.a.