2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; zum Begriff der echten Lücke, S. 60 Nr. 233). Die Frage stellt sich aber, ob der Verordnungsgeber auch sogenannte unechte Lücken füllen kann. 2.2. Lehre und Rechtsprechung neigen neuerdings zur Aufgabe der systematischen Aufteilung des Lückenbegriffs. Statt zwischen echter und unechter Lücke zu unterscheiden, fordert die Lehre die Übernahme eines Einheitsbegriffs der Lücke als «planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes» (Huhn Ernst, Rechtsfortbildung und richterliche Gesetzesergänzung im Steuerrecht, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, H. 8, 1983, S. 385 ff., bes. S. 400 ff.;