Der Entwurf setzte zudem die Höhe der Zweckbindung nach altem Recht fest (10% der Auszahlungen); er schrieb indessen vor, dass die zweckgebundenen Auszahlungen nach neuem Recht verwendet werden müssen (Verwendung der Mittel zur Bekämpfung nicht nur des Alkoholismus, sondern auch des Suchtmittel-, Betäubungsmittel- und Medikamentenmissbrauchs). 2. Ist eine Vorschrift, wonach die Reineinnahmen nach altem Recht (zu 50%) nachträglich an die Kantone ausgeschüttet werden, zulässig? 2.1. Würde streng nach dem Buchstaben des Gesetzes verfahren, so bliebe das Geld, auf das die Kantone nach altem Recht zu 50% Anspruch haben, im Fonds.