Es wies plausibel nach, dass es sich beim geäufneten Vermögen um Reineinnahmen handelt, auf welche die Kantone nach Art. 44 Abs. 1 Alkoholgesetz in seiner alten Fassung tatsächlich einen hälftigen Anspruch gehabt hätten. Die EAV legte denn auch den Entwurf einer Bundesratsverordnung vor, nach der die nach altem Recht vorgesehene, während dessen Geltungsdauer jedoch unterlassene Ausschüttung von 50% der Reineinnahmen nachträglich noch vorgenommen werden sollte. Der Entwurf setzte zudem die Höhe der Zweckbindung nach altem Recht fest (10% der Auszahlungen);