Abs. 3 Alkoholgesetz) ein Vermögen von insgesamt Fr. 222 962 601,58. Im Hinblick auf eine Senkung der Kantonsanteile gelangte die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren am 26. Januar 1981 an das Eidg. Finanzdepartement (EFD) mit dem Begehren, den Kantonen die Hälfte dieses Vermögens auszurichten. Die Finanzdirektorenkonferenz begründete ihre Forderung damit, dass das fragliche Vermögen durch Verzicht auf Reingewinnausschüttung gebildet worden sei. Das EFD verschloss sich diesem Anliegen nicht. Es wies plausibel nach, dass es sich beim geäufneten Vermögen um Reineinnahmen handelt, auf welche die Kantone nach Art.