Vom Anteil, der ihnen zustand, hatten die Kantone gemäss Art. 45 Abs. 2 Alkoholgesetz wenigstens 10% zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen zu verwenden. Diese Regelung wurde durch eine neue Ordnung ersetzt (Änderung der BV und des Alkoholgesetzes durch BB vom 5. Oktober 1984; AS 1985 1025 und 1965): Nach Art. 44 Abs. 2 Alkoholgesetz geht der Reinertrag der Alkoholverwaltung zu 10% an die Kantone, und nach Art. 45 Abs. 2 ist der Anteil der Kantone zur Bekämpfung des Alkoholismus, des Suchtmittel-, Betäubungsmittel- und Medikamentenmissbrauchs in ihren Ursachen und Wirkungen zu verwenden. Unter der Geltung des alten Rechts äufnete die EAV im Reservefonds (Art. 44