1 1. Nach Art. 44 Abs. 1 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 (SR 680) in seiner ursprünglichen Fassung (BS 6 857) wurden die Reineinnahmen der Eidg. Alkoholverwaltung (EAV) je zur Hälfte unter Bund und Kantone verteilt. Diese Regelung fand in der Zeitspanne vom 1. Januar 1933 bis zum 30. Juni 1980 mit zwei Ausnahmen (Reduktion um 10 bzw. 15% in den Geschäftsjahren 1974/75 und 1977/78) Anwendung. Seit dem Geschäftsjahr 1980/81 wurden den Kantonen gestützt auf den BB vom 20. Juni 1980 zum Alkoholgesetz (AS 1981 169) bloss noch 5% der Reineinnahmen der EAV ausgerichtet. - Vom Anteil, der ihnen zustand, hatten die Kantone gemäss Art.