Alkoholmonopol. Vermögen, das die Eidgenössische Alkoholverwaltung in ihrem besonderen Reservefonds unter dem alten Recht geäufnet hatte, das den Kantonen die Hälfte der Reineinnahmen aus der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser zusprach. Kompetenz des Bundesrates, durch Verordnung die Ausscheidung dieses Vermögens zur Hälfte zugunsten der Kantone vorzusehen und dessen Verwendung zu regeln, und zwar im Sinne der Füllung einer Lücke des neuen Gesetzes.