{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1985-12-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_JAAC-51-11--_1985-12-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000353.pdf?ID=150000353", "Checksum": "1507206c4a47e29134d4ea913c6f77f4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.11 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 23.12.1985 JAAC 51.11 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 23.12.1985 JAAC 51.11 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 23.12.1985 JAAC 51.11 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:27", "Checksum": "681635091c896f8b049bc1e5582298c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 23.12.1985 JAAC 51.11 \r\n\n 2\nmit Hinweisen auf die Rechtsprechung; zum Begriff der echten Lücke, S. 60\nNr. 233). Die Frage stellt sich aber, ob der Verordnungsgeber auch sogenannte\nunechte Lücken füllen kann.\n2.2. Lehre und Rechtsprechung neigen neuerdings zur Aufgabe der\nsystematischen Aufteilung des Lückenbegriffs. Statt zwischen echter\nund unechter Lücke zu unterscheiden, fordert die Lehre die Übernahme\neines Einheitsbegriffs der Lücke als «planwidrige Unvollständigkeit des\nGesetzes» (Huhn Ernst, Rechtsfortbildung und richterliche Gesetzesergänzung\nim Steuerrecht, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, H. 8, 1983,\nS. 385 ff., bes. S. 400 ff.; Häfelin Ulrich, Zur Lückenfüllung im öffentlichen\nRecht, in: Festschrift Hans Nef, Zürich 1981, S. 91 f., bes. S. 98 ff. und\n113 ff.; für die bundesdeutsche Lehre, aus der dieser Begriff stammt, vgl.\nCanaris Claus-Wilhelm, Die Feststellung von Lücken im Gesetz, 2. Aufl.,\nBerlin 1983; Larenz Karl, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl.,\nBerlin/Heidelberg/New York 1979; vgl. auch BGE 88 II 483, BGE 102 Ib 226).\nDas Bundesgericht verwendet noch im Entscheid 102 lb 225 neben dem\naufgeführten Einheitsbegriff den Ausdruck «unechte Lücke». In BGE 104\nIa 313 deutete es eine Änderung der Praxis zum Lückenbegriff an, indem es\noffenliess, «welcher Begriff der Lücke zugrunde gelegt wird (echte oder auch\nunechte Lücke sowie planwidrige Unvollständigkeit … ).»\nEine plan- oder systemwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes liegt vor,\nwenn eine Regelung gemessen an ihrem Sinn und Zweck unvollständig\nund ergänzungsbedürftig erscheint. Als Massstab gelten «die dem Gesetze\nzugrundeliegenden Wertungen und Zielvorstellungen» (BGE 102 Ib 225).\nU. Häfelin (a.a.O., S. 94 ff.) weist nach, dass die bundesgerichtliche Praxis\nzum Lückenbegriff eine klare Abgrenzung zwischen echten und unechten\nLücken zusehends abbaut, indem es auch gewisse Lücken füllt, die eindeutig\nunecht im Sinne der geläufigen Definition sind. Diese Tendenz hält in der\nneueren Praxis unvermindert an: Auch in den Entscheiden 107 Ib 279, 108\nIa 295 und 108 Ib 139 füllte das Bundesgericht im Ergebnis unechte Lücken,\nobwohl es in BGE 107 Ib 98 erklärte, es hätte wiederholt präzisiert, dass vom\nGesetzesanwender nur echte Lücken geschlossen werden dürfen (S. 107). Das\nBundesgericht lässt die Kriterien der beiden Teilbegriffe derart ineinander\nfliessen, dass oft nunmehr von «Lücken» oder «Gesetzeslücken» die Rede\nist (vgl. BGE 104 Ia 313 und auch die eben erwähnten Entscheide). Obwohl\ndie alte Aufteilung, wie zum Beispiel BGE 107 Ib 98 zeigt, nicht explizit\naufgegeben wurde, darf es deshalb als Gebot der Konsequenz angesehen\nwerden, den Einheitsbegriff der Lücke als planwidrige Unvollständigkeit\nzu übernehmen, es wäre denn, das Bundesgericht wollte auf das Ausfüllen\nechter Lücken zurückgehen. Das wäre aber im Widerspruch insbesondere zu\nGerechtigkeitsüberlegungen.\n2.3. Wenn der Richter eine planwidrige Unvollständigkeit der\ngesetzlichen Regelung im Einzelfall beseitigen kann, so darf dies auch\nder Verordnungsgeber in generell-abstrakter Weise tun. Denn es\nsind keine Gründe ersichtlich, die ihm verbieten würden, was dem\nrechtsanwendenden Richter gestattet wird, der nach Art. 1 Abs. 2\nZGB in seiner verfassungskonformen Auslegung (insbesondere Art. 4\nBV-konform) wie ein Gesetzgeber zu entscheiden hat (vgl. Fleiner Thomas, Die\nverfassungsrechtliche Bedeutung von Art. l Abs. 2 ZGB, in: Gedächtnisschrift\n\n3\nPeter Jäggi, Freiburg 1977, S. 315 ff.). Rechtsetzende wie rechtsanwendende\nBehörden befinden sich in ihrem Verhältnis zum Gesetzgeber auf einer\nfunktional vergleichbaren Stufe, indem ihnen die Durchsetzung des Gesetzes\nobliegt.\n2.4. Die Regelung, wonach die Reineinnahmen nach altem Recht (zu 50%) an\ndie Kantone ausgeschüttet werden, ist somit aufgrund der Kompetenz des\nBundesrates, mit einer Verordnung Lücken zu schliessen, zulässig.\n3. Ist eine Vorschrift, wonach die nach altem Recht vorgenommenen\nAuszahlungen zum Teil nach neuem Recht verwendet werden müssen,\nzulässig?\nMan könnte sich auf den Standpunkt stellen, die «Mittel» seien nach dem Recht\nzu verwenden, das zum Zeitpunkt der Verwendung gilt.\nAndererseits darf nicht übersehen werden, dass die Kantone diese Mittel\nnach altem Recht eingesetzt hätten, falls die Mittelzuteilung noch unter dem\nalten Recht erfolgt wäre. Und wenn die Beiträge schon - aufgrund einer\nLückenfüllung - nach altem Recht gewährt würden, sei nicht einzusehen,\nwarum nicht auch deren Verwendung nach altem Recht erfolgen sollte.\nGerade diese möglichen, unterschiedlichen Standpunkte belegen, dass sich\nauch hier ein Problem stellt, das eigentlich vom Gesetzgeber hätte gelöst\nwerden müssen, wenn er daran gedacht hätte. Auch hier ist somit wohl\neine Lücke vorhanden, die vom Bundesrat mit der in Aussicht genommenen\nVerordnung geschlossen werden kann.\nDass der Bundesrat - auf dem Weg der Lückenfüllung - die Höhe der\nzweckgebundenen Auszahlungen nach altem Recht und die Verwendung\ndieser Mittel nach neuem Recht vorschreibt, ist vertretbar. Diese Lösung ist\nfür die Kantone «günstiger», weil sie einen grösseren Ermessensspielraum\nerhalten. Zwar werden sie verpflichtet, die zweckgebundenen Mittel\nnicht nur für die Bekämpfung des Alkoholismus zu verwenden, sondern\nauch für die Bekämpfung des Suchtmittel-, Betäubungsmittel- und\nMedikamentenmissbrauchs. Der Anteil der zweckgebundenen Mittel beträgt\njedoch bloss 10% der Auszahlungen (nach neuem Recht wären sämtliche\nMittel zweckgebunden), und es wird den Kantonen nicht vorgeschrieben,\nwieviel zweckgebundenes Geld «in die einzelnen Bereiche» fliessen soll.\n4. Die fraglichen Vorschriften sind demnach aus dem Erfordernis, Lücken zu\nfüllen, zulässig.\n\n"}