kann nicht die Ursache eines von den Gesuchstellern erlittenen Schadens sein, da es ihnen bereits vor der Verabschiedung des Agrarabkommens von 1999 gestützt auf den Französisch-schweizerischen Vertrag von 1974 untersagt war, ihren Wein mit der Bezeichnung «Champagne» zu vermarkten (E. 94, 104 und 105). Die Verfahrenskosten liegen angesichts einer Einsprache, die mehr als 12 Millionen Franken betrifft und 46 Parteien umfasst, bei 7000 Franken (E. 111 und 112).