anwendbar (E. 80). Artikel 190 BV verbietet es dem Eidgenössischen Finanzdepartement, vom Parlament genehmigte völkerrechtliche Verträge zu überprüfen (E. 81 und 82). Das Begehren ist verwirkt, da die Fristen nach Artikel 20 Absatz 1 VG nicht eingehalten wurden (E. 85–89). Die Schweizer Unterhändler haben das TRIPS-Abkommen und den Französisch-schweizerischen Vertrag von 1974 nicht verletzt, indem sie das Agrarabkommen von 1999 unterzeichnet haben (E. 95 und 99). Die Schweizer Unterhändler haben keine unerlaubte Handlung begangen, da sie, mit der erforderlichen Sorgfalt und im Rahmen des ihnen gegebenen Handlungsspielraums, alle Hebel in Bewegung gesetzt hatten