Gestützt darauf wird verfügt: I. In Gutheissung des Gesuchs wird festgestellt, dass die darin umschriebenen Handlungen ("HANDLUNGEN") keiner Bewilligung im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches bedürfen. II. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF [...] und werden der Gesuchstellerin auferlegt. Der Anspruch wird mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT Simonetta Sommaruga Departementsvorsteherin