15. Es ergibt sich demnach, dass die in Erw. 4 f. genannten Handlungen, so wie sie im Gesuch dargestellt werden, den Tatbestand von Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllen. Dasselbe gilt für den Tatbestand von Art. 271 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Vorschub leisten), da es auf Seiten 5 des Gerichts an einer Amtstätigkeit in der Schweiz fehlt. Der Hauptantrag der Gesuchstellerin ist dementsprechend gutzuheissen. Der Eventualantrag auf Erteilung einer Bewilligung wird damit gegenstandslos.