14. Die in den Ziff. ii - iv genannten Handlungen (siehe Erw. 4 hiervor) sollen offensichtlich in England und nicht auf Schweizer Boden stattfinden. Allfällige Vorladungen zu den betreffenden Sitzungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Gesuchs. Im Übrigen ist die Gesuchstellerin vor Ort durch eine englische Anwaltskanzlei vertreten, so dass davon ausgegangen werden darf, dass sämtliche Zustellungen an diese erfolgen.