271 StGB [zu] qualifizieren [sind], soweit keine geschützten, identifizierenden Daten Dritter betroffen sind, oder eine Zustimmung der betroffenen Dritten zur Übermittlung vorliegt, und bitten Sie um eine entsprechende negative Feststellungsverfügung.“ "Sollten Sie die in den Abschnitten III. bis V. dieses Gesuchs gemachten Rechtsauffassungen in dem einen oder anderen Punkt nicht teilen, ersuchen wir Sie höflich, im Namen unserer Klientschaft und im Sinne eines Eventualantrags, um eine Ausnahmebewilligung unter Art. 271 StGB für die Vornahme der HANDLUNGEN.