2. Mit Eingabe vom [...] hat sie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) folgende Anträge gestellt (Rz 13 und 30): „Wir ersuchen Sie daher höflich um Bestätigung, dass die HANDLUNGEN [(siehe unten, Erw. 4)] nicht als Amtshandlungen für einen fremden Staat i.S.v. Art. 271 StGB [zu] qualifizieren [sind], soweit keine geschützten, identifizierenden Daten Dritter betroffen sind, oder eine Zustimmung der betroffenen Dritten zur Übermittlung vorliegt, und bitten Sie um eine entsprechende negative Feststellungsverfügung.“