Dabei ist unerheblich, woher die betreffenden Unterlagen stammen, sofern ihre Beschaffung nicht ihrerseits den Straftatbestand von Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, indem die betreffende Prozesspartei wie ein Gerichtsorgan auftritt. Letzteres nicht gegeben bei Mandatierung eines Gutachters durch eine Prozesspartei. Straftatbestand vorliegend auch vom Gutachter selbst nicht erfüllt, auch bei Auftreten vor dem ausländischen Gericht. Bewilligungspflicht verneint. Regeste: Art. 271 CP. Demande d’autorisation pour la remise d’une expertise présentée par une partie dans une procédure civile étrangère.