Regeste: Art. 271 StGB. Bewilligungsgesuch betreffend Einreichung eines Parteigutachtens in einem ausländischen Zivilverfahren. Die Einreichung von Unterlagen in einem ausländischen Zivilverfahren durch eine Prozesspartei ist höchstens dann als Handlung im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, wenn dadurch der Rechtshilfeweg umgangen wird. Letzteres ist nicht der Fall, wenn die Eingabe ohne Androhung von strafrechtlichen Sanktionen erfolgt. Dabei ist unerheblich, woher die betreffenden Unterlagen stammen, sofern ihre Beschaffung nicht ihrerseits den Straftatbestand von Art.