{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2016-10-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000341_2016-10-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000341.pdf?ID=150000341", "Checksum": "a64ecc9c92574a55d73b661b4b5bc8f7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000341"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 27.10.2016 150000341"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 27.10.2016 150000341"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 27.10.2016 150000341"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:16:41", "Checksum": "6799cf1b1c00443b52f70084fc10ad2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 27.10.2016 150000341\n\n 8. Von Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfasst werden Handlungen auf Schweizer Boden, die einer\nschweizerischen Behörde vorbehalten sind. Die betreffende Handlung muss sich \"ihrem Wesen nach, also materiell, als Amtstätigkeit charakterisieren\". \"Entscheidend für die Qualifizierung als Amtstätigkeit ist die schweizerische Rechtsauffassung\" (MARKUS HUSMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 13 zu Art. 271 StGB mit. Hinw. auf\nRechtsprechung und Literatur). Die Einreichung von Unterlagen in einem ausländischen Zivilverfahren durch eine Prozesspartei ist grundsätzlich keine Handlung, die einer schweizerischen Behörde vorbehalten ist bzw. die materiell als amtliches Handeln qualifiziert werden\nmuss. Aufgrund der Praxis verschiedener Bundesbehörden zu Art. 271 StGB kommt allerdings in besonderen Konstellationen eine Strafbarkeit nach Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dennoch in Betracht (vgl. zum Ganzen VPB 2016.7, S. 60, 2016.4, S. 42 f., und 2016.3, S. 35, je\nm. Hinw.; lediglich eine Strafbarkeit nach Art. 271 Ziff. 1 Abs. 3 StGB [Tatbestand des Vorschubleistens] in Betracht ziehend allerdings das Bundesstrafgericht in RR.2015.196-198\nvom 18. November 2015, E. 2.2.2).\n\n9. In den erwähnten Fällen geht es indes stets darum, eine Umgehung des Rechtshilfewegs zu\nverhindern. Nach der Praxis des EJPD muss in Zivilsachen für das Einholen von Dokumenten\nbei einer in der Schweiz ansässigen Verfahrenspartei der Rechtshilfeweg nicht beschritten\nwerden, wenn für den Fall einer Mitwirkungsverweigerung keine strafrechtlichen Sanktionen\nangedroht werden (vgl. zum Ganzen VPB 2016.7, S.60, und 2016.3, S. 36, je m. Hinw. auf\ndie Wegleitung des Bundesamtes für Justiz zur internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen, 3.\nAufl. 2003 [Stand 2013], Ziff. III.A.21; im selben Sinne offenbar auch das Bundesstrafgericht\nin RR.2015.196-198 vom 18. November 2015, E. 2.2.2 [eine Strafsache betreffend]; vgl. ausserdem HUSMANN, a.a.O., N 32 m. Hinw., und GAUTHEY/MARKUS, Zivile Rechtshilfe und Art.\n271 Strafgesetzbuch, in: ZSR 4/2015, S. 359 ff., S. 395). Dies muss auch dann gelten, wenn\nes sich beim fraglichen Dokument um ein von der betreffenden Verfahrenspartei zu veranlassendes Expertengutachten handelt.\n\n10. Im vorliegenden Fall erfolgt die beantragte Herausgabe von Dokumenten somit nicht im Rahmen eines rechtshilfebedürftigen Verfahrensschrittes. Eine mit einer Androhung strafrechtlicher Sanktionen verbundene Anordnung des ausländischen Gerichts liegt in casu nicht vor.\nDas Gericht hat mit der erwähnten order vom [...] lediglich eine Beweisverfügung im Sinne\nvon Art. 154 ZPO erlassen. Diese hält fest, welche Beweismittel welcher Verfahrensparteien\nzu welchen Fragen zugelassen werden. Gemäss den Ausführungen im Gesuch enthält die\n\n1\nhttp://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/zivil/wegleitungen.html.\norder keine verpflichtende Aufforderung, die bezeichneten Beweismittel einzureichen. Es\n4 handelt sich höchstens um Obliegenheiten mit prozessualen Folgen im Unterlassungsfall.\n\n11. Für die Frage, ob die Herausgabe von Dokumenten durch eine Prozesspartei unter Art. 271\nZiff. 1 StGB fällt, ist es unerheblich, woher die betreffenden Dokumente stammen. Denkbar\nist lediglich, dass die Beschaffung der Dokumente ihrerseits den Tatbestand von Art. 271 Ziff.\n1 StGB erfüllt. Eine materielle Amtshandlung im Sinne von Erw. 8 hiervor kann jedoch erst\ngegeben sein, wenn die betreffende Prozesspartei bei der Beschaffung der Dokumente wie\nein Gerichtsorgan auftritt und eine eigentliche Beweiserhebung durchführt (vgl.\nGAUTHEY/MARKUS, a.a.O., S. 375). Ein blosses Ersuchen um Zurverfügungstellung von Unterlagen ist nicht erfasst. Die herrschende Lehre zur Frage der Zulässigkeit der Beschaffung\nvon Beweismitteln im Kontext von Art. 271 StGB geht denn auch dahin, dass Handlungen,\ndie im Rahmen eines innerstaatlichen Verfahrens auch durch Private vorgenommen werden\ndürfen, nicht unter den Straftatbestand fallen können, wenn sie im Hinblick auf ein ausländisches Gerichtsverfahren erfolgen (vgl. HUSMANN, a.a.O., N 26 ff. und 34 m. Hinw., sowie zum\nGanzen VPB 2016.7, S. 60, und 2016.3, S. 36).\n\n12. Die order vom [...] überlässt es den Verfahrensparteien, einen geeigneten Experten zu bestimmen und diesen zu instruieren und zu entschädigen. Sie ermächtigt die Parteien in keiner\nWeise, eine Person hoheitlich als Experten zu verpflichten. Vielmehr ist mit der auserwählten\nPerson ein privatrechtlicher Vertrag abzuschliessen. Auch ist es nicht so, dass die privatrechtliche Mandatierung eines Experten im Auftrag des Gerichts erfolgen soll. Die order vom\n[...] hält lediglich fest, dass die Aussagen eines von den genannten Parteien mandatierten\nExperten grundsätzlich als Beweismittel zugelassen werden. Im Gesuch wird denn auch darauf hingewiesen, dass es sich bei dem in der order erwähnten report um ein reines Parteigutachten handelt.\n\n"}