{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2016-10-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000341_2016-10-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000341.pdf?ID=150000341", "Checksum": "a64ecc9c92574a55d73b661b4b5bc8f7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000341"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 27.10.2016 150000341"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 27.10.2016 150000341"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 27.10.2016 150000341"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:16:41", "Checksum": "6799cf1b1c00443b52f70084fc10ad2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 27.10.2016 150000341\n\n1. Gemäss ihren eigenen Ausführungen \"betrieb [die Gesuchstellerin] bis [...] eine Bank unter\ndem Namen [Y] AG. Seit [...] firmiert sie unter dem Namen [X] AG und widmet sich der Abwicklung der offenen Geschäfte aus der ehemaligen Bank.\"\n\n2. Mit Eingabe vom [...] hat sie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)\nfolgende Anträge gestellt (Rz 13 und 30):\n„Wir ersuchen Sie daher höflich um Bestätigung, dass die HANDLUNGEN [(siehe unten, Erw.\n4)] nicht als Amtshandlungen für einen fremden Staat i.S.v. Art. 271 StGB [zu] qualifizieren\n[sind], soweit keine geschützten, identifizierenden Daten Dritter betroffen sind, oder eine Zustimmung der betroffenen Dritten zur Übermittlung vorliegt, und bitten Sie um eine entsprechende negative Feststellungsverfügung.“\n\"Sollten Sie die in den Abschnitten III. bis V. dieses Gesuchs gemachten Rechtsauffassungen\nin dem einen oder anderen Punkt nicht teilen, ersuchen wir Sie höflich, im Namen unserer\nKlientschaft und im Sinne eines Eventualantrags, um eine Ausnahmebewilligung unter Art.\n271 StGB für die Vornahme der HANDLUNGEN.\"\n3. Hintergrund des Gesuchs sind zwei Zivilverfahren vor der Chancery Division des englischen\n2 High Court of Justice, in denen die Gesuchstellerin jeweils unter den Beklagten figuriert. Klägerinnen sind drei Gesellschaften, die Schadenersatz für erlittene Vermögenseinbussen fordern. Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin geht es darum, \"dass ein ehemaliger\nMitarbeiter der [Gesuchstellerin], Herr [A], im Jahre [...] Bankreferenzen mündlich und auch\nschriftlich (E-Mail) erteilt haben soll und diese Referenzen dazu beigetragen haben sollen,\ndass Gelder durch Dritte veruntreut wurden.\"\n\n4. Nach dem Schriftenwechsel hatte das Gericht am [...] eine \"case management conference\"\nabgehalten. In Anschluss daran hatte es eine \"order for directions\" erlassen, welche den Ablauf des Beweisverfahrens regelt. Die Gesuchstellerin fasst diesen Ablauf wie folgt zusammen:\n\"i. Fünf Parteien sind ermächtigt je einen Experten zu instruieren, welcher bis spätestens am\n[...] je einen Expertenbericht erstellt und austauscht.\nii. Abhaltung einer Sitzung [in Anschluss daran], an der alle Experten (d.h. auch diejenigen\nvon den Klägerinnen und anderen Beklagten) teilnehmen, um ein „Joint Memorandum\" betr.\nder umstrittenen Punkte zu erarbeiten, welches am [...] eingereicht werden muss.\niii. Beantwortung von allfälligen Fragen an die Experten, welche das High Court of Justice\nzum Expertengutachten hat.\niv. Allfällige Cross-Examination der Experten vor dem High Court of Justice.\"\nDies mit dem Zusatz \"Handlungen i.-iv. werden nachfolgend definiert als die\n\"HANDLUNGEN\" [(vgl. Erw. 2 hiervor)]\".\n\n5. Ziff. i bezieht sich auf Ziff. 9.4 und 9.6 der order (Gesuchsbeilage 4), die wie folgt lauten:\n\"[Klägerinnen 1 und 2], the [B] Defendants, [die Gesuchstellerin] and Mr [A] shall each have\npermission to adduce oral expert evidence from an expert in private Swiss banking practices\nin relation to the issue of the usual or ordinary authority of a Relationship Manager and a\nDirector in the Private Banking department in a Swiss bank to provide bank references such\nas the References (as defined in the Particulars of Claim).\"\n\"The [B] Defendants, [die Gesuchstellerin] and Mr [A] shall file and serve the written report of\nsuch banking experts by 4pm on [...].\"\n\nII. Rechtliches\n\n6. Gemäss Art. 31 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV; SR 172.010.1) entscheiden die Departemente und die Bundeskanzlei in\nihren Bereichen über Bewilligungen nach Art. 271 Ziff. 1 StGB zur Vornahme von Handlungen für einen fremden Staat. Fälle von politischer oder anderer grundsätzlicher Bedeutung\nsind gemäss Art. 31 Abs. 2 RVOV dem Bundesrat zu unterbreiten. Das EJPD ist folglich für\ndie vorliegend beantragte Bewilligung zuständig.\n3 7. Nach Art. 271 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in\nschweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer auf schweizerischem\nGebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde\noder einem Beamten zukommen (Abs. 1). Ferner wird bestraft, wer solche Handlungen für\neine ausländische Partei oder eine andere Organisation des Auslandes vornimmt (Abs. 2)\nund wer solchen Handlungen Vorschub leistet (Abs. 3).\n\n"}