Obwohl keine Berichtigung erfolgen wird, kommen die tatsächlichen Auswirkungen eines Hinweises in den Abstimmungserläuterungen einer Berichtigung nahe. Die Offensichtlichkeit des Übersetzungsfehlers muss deshalb auch für einen Hinweis in den Abstimmungserläuterungen unzweifelhaft gegeben sein, und die involvierten Stellen (Initiativkomitee, parlamentarische Redaktionskommission, federführendes Departement sowie Bundesamt für Justiz und Bundeskanzlei) sind daher einzubeziehen. Nachdem die Abstimmungserläuterungen gedruckt und verteilt sind, können darin keine Hinweise auf offensichtliche Übersetzungsfehler mehr aufgenommen werden.