6.3 Von der Schlussabstimmung in den Räten bis zur Volksabstimmung Nach der Schlussabstimmung ist die Berichtigung eines offensichtlichen Übersetzungsfehlers durch die Bundesversammlung nicht mehr möglich. Die Praxis ist damit strenger als bei anderen Erlasstexten (vgl. Art. 59 ParlG). Allerdings soll in den Abstimmungserläuterungen auf die Fehlerhaftigkeit einer Übersetzung hingewiesen werden, wenn ein offensichtlicher Übersetzungsfehler nach der Schlussabstimmung entdeckt wird.