Eine Berichtigung erscheint geboten, wenn sämtliche involvierten Akteure die offensichtliche Fehlerhaftigkeit nicht in Zweifel ziehen. Um dies zu gewährleisten, konsultiert die parlamentarische Redaktionskommission das Initiativkomitee und seitens der Bundesverwaltung das federführende Departement, die Bundeskanzlei sowie das Bundesamt für Justiz und setzt eine kurze Frist für eine Stellungnahme. Die konsultierten Stellen teilen der Redaktionskommission mit, ob es sich in ihren Augen um einen offensichtlichen Übersetzungsfehler handelt. Bestehen Zweifel, so spricht dies gegen die Offensichtlichkeit des Übersetzungsfehlers, und von einer Berichtigung wäre deshalb abzusehen.