Es ist daher zu begrüssen, wenn das zuständige Bundesamt nach Verabschiedung der Botschaft durch den Bundesrat die Redaktionskommission mit einem Schreiben auf den offensichtlichen Übersetzungsfehler hinweist. Im Sinne der Transparenz kann es sinnvoll sein, wenn bereits die vorberatenden Kommissionen über die Fehlerhaftigkeit der Übersetzungen informiert sind. Eine Berichtigung erscheint geboten, wenn sämtliche involvierten Akteure die offensichtliche Fehlerhaftigkeit nicht in Zweifel ziehen.