Wird ein offensichtlicher Übersetzungsfehler bei der Erarbeitung der Botschaft entdeckt, so wird in der Botschaft auf diesen hingewiesen. Der Bundesrat kann darlegen, dass der offensichtliche Übersetzungsfehler seiner Ansicht nach vor der Schlussabstimmung durch die Bundesversammlung berichtigt werden sollte. Zuständig für den Antrag an die Bundesversammlung ist in analoger Anwendung von Art. 5 Abs. 2 V-RedK letztlich aber die parlamentarische Redaktionskommission. Es ist daher zu begrüssen, wenn das zuständige Bundesamt nach Verabschiedung der Botschaft durch den Bundesrat die Redaktionskommission mit einem Schreiben auf den offensichtlichen Übersetzungsfehler hinweist.