6.2 Vom Zustandekommen bis zur Schlussabstimmung in den Räten Mit dem Zustandekommen hat die Volksinitiative die verfassungsrechtlichen Bedingungen in formeller Hinsicht erfüllt (Art. 72 Abs. 1 BPR). Eine Berichtigung des offensichtlichen Übersetzungsfehlers kommt daher einzig durch die Bundesversammlung in Betracht, da diese mit Blick auf Art. 148 Abs. 1 BV über die erforderliche demokratische Legitimation verfügt und überdies für die Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verantwortlich ist. Wird ein offensichtlicher Übersetzungsfehler bei der Erarbeitung der Botschaft entdeckt, so wird in der Botschaft auf diesen hingewiesen.