stellungverfügung im Bundesblatt in der betroffenen Amtssprache. Diese Verfügung gibt den berichtigten Wortlaut der fehlerhaften Sprachfassung der Volksinitiative wieder. Ausserdem enthält sie einen Zusatz, wonach die Bundeskanzlei sowohl Unterschriftenlisten akzeptiert, die den ursprünglichen, als auch solche, die den berichtigten Wortlaut enthalten. Damit wird sichergestellt, dass bereits geleistete Unterschriften gültig bleiben und gleichzeitig die Sammelfrist nicht verlängert wird. Auf den angepassten Unterschriftenlisten ist in sinngemässer Anwendung von Art. 68 Abs. 1 Bst. b BPR auf das Datum der Publikation der Feststellungsverfügung im Bundesblatt zu verweisen.