Die Bundeskanzlei bescheinigt mit der Vorprüfungsverfügung zudem die formale Korrektheit des Titels und der Unterschriftenlisten, die in der Folge für die Unterschriftensammlung verwendet werden. Ob ein offensichtlicher Übersetzungsfehler durch die Bundeskanzlei nach der Publikation der Vorprüfungsverfügung berichtigt werden kann, hängt davon ab, wie weit die Unterschriftensammlung bereits fortgeschritten ist. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass bei Entdeckung eines offensichtlichen Übersetzungsfehlers während einer laufenden Unterschriftensammlung keine Berichtigung vorgenommen wird.