greift die Definition gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a V-RedK zu kurz, weil es sich hier nicht um die Vorlage einer Behörde handelt und deren Wille daher nicht alleine massgebend sein kann. Anstelle einer materiellen Definition des Begriffs «offensichtlicher Übersetzungsfehler» wird in der Praxis daher prozessual ermittelt, ob ein solcher Fehler vorliegt. Dabei werden die involvierten Bundesbehörden sowie die Vertreter des Initiativkomitees eingeladen, sich diesbezüglich zu äussern. Bestehen bei einem dieser Akteure Zweifel, so darf angenommen werden, dass keine Offensichtlichkeit besteht; gegen den Willen des Initiativkomitees ist eine Berichtigung nicht statthaft.