Absatz 2 regelt dabei Berichtigungen nach der Publikation eines solchen Erlasses in der Amtlichen Sammlung. Zu diesem Zeitpunkt können lediglich noch offensichtliche Fehler sowie Änderungen gesetzestechnischer Art berichtigt werden. Die Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 über die Redaktionskommission (V-RedK; SR 171.105) führt diese Regelung weiter aus. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a V-RedK liegt ein offensichtlicher Fehler im Sinne von Art. 58 Abs. 2 ParlG vor, wenn eine Formulierung, im Lichte der Materialien betrachtet, zweifelsfrei nicht dem Beschluss der Räte entspricht. Im Bereich des Volksinitiativrechts lassen sich diese Bestimmungen nicht direkt anwenden. Überdies