5 Grundsätzliches zum Umgang mit offensichtlichen Übersetzungsfehlern Die juristische Lehre bejaht die Möglichkeit einer Berichtigung offensichtlicher Übersetzungsfehler unter strengen Voraussetzungen, wobei Art. 58 Abs. 2 ParlG als Orientierungspunkt dienen kann.14 Art. 58 ParlG legt die Bedingungen fest, unter denen die parlamentarische Redaktionskommission nach der Schlussabstimmung noch Berichtigungen an behördlichen Erlasstexten anordnen kann. Absatz 2 regelt dabei Berichtigungen nach der Publikation eines solchen Erlasses in der Amtlichen Sammlung.